Josef Franz Lindner

Hochschulrecht im Freistaat Bayern


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sich eine teilrechtsfähige Untergliederung oder Einrichtung der Hochschule (z.B. Fakultät, Fachbereich, Department) gegen Maßnahmen der Hochschulleitung, die sich allein an sie richten, aber mittelbar in die Wissenschaftsfreiheit einzelner Angehöriger dieser Hochschuleinheit eingreifen, gleichsam als Treuhänderin ihrer Angehörigen unter Berufung auf Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG, Art. 108 BV wehren.[170]

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      Aus Art. 138 Abs. 2 S. 1 BV berechtigt sind Untergliederungen der Hochschule gegenüber Maßnahmen der Hochschulleitung hingegen nicht. Andernfalls wären die verselbstständigten Einheiten innerhalb der Hochschule in der Lage, sich gegen Organisationsmaßnahmen der Hochschulleitung auch in Fällen zu wehren, in denen nicht zugleich die Wissenschaftsfreiheit betroffen ist. Sinn und Zweck des Art. 138 Abs. 2 S. 1 BV ist es jedoch, die Selbstverwaltung der (gesamten) Hochschule gerade im Interesse der individuellen Wissenschaftsfreiheit zu ermöglichen.

      1. Kapitel GrundlagenIV. Grundlagen und Reichweite der akademischen Selbstverwaltung › 5. Die „neue“ Selbstverwaltung

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      Einzelmaßnahmen mit deren Hilfe die Hochschulen reformiert wurden, werfen zahlreiche noch immer nicht vollständig geklärte Fragen auf. Der bayerische Gesetzgeber war sich dessen offenbar bewusst und ist deshalb bei der Reform des bayerischen Hochschulrechts eher behutsam vorgegangen.

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