Josef Franz Lindner

Hochschulrecht im Freistaat Bayern


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Studiums und die Prüfungsordnung. Hier gebietet es die grundrechtliche Schutzpflicht aus Art. 12 Abs. 1 GG, dass der Staat (z.B. bei der Aufstellung von Studienplänen und bei der Genehmigung von Studien- und Prüfungsordnungen)[112] Einfluss zugunsten der Studierenden ausübt. Weitere Beispiele sind die Hochschulentwicklungsplanung, die vom Gesetzgeber ausdrücklich als „gemeinsame Aufgabe von Staat und Hochschulen“ bezeichnet wird (Art. 14 Abs. 1 S. 1 BayHSchG), sowie die Bestellung hochschulexterner Mitglieder des Hochschulrats (Art. 26 Abs. 3 BayHSchG).

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1. die Personalverwaltung,
2. Haushalts- und Wirtschaftsangelegenheiten, insbesondere die Verwendung und Bewirtschaftung der den Hochschulen zugewiesenen Landesmittel, landeseigenen Liegenschaften und Vermögensgegenstände,
3.
4. die überörtliche Bibliotheks- und Rechenzentrumskooperation,
5. die Studienjahreinteilung, die Regelung des Hochschulzugangs, Im- und Exmatrikulation, die Ermittlung von Ausbildungskapazitäten, die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen,
6. die Beteiligung an oder die Durchführung von staatlichen Prüfungen,
7. die Erhebung von Gebühren, Verwaltungskostenbeiträgen und Auslagen und
8. weitere durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes bestimmte Angelegenheiten

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