Josef Franz Lindner

Hochschulrecht im Freistaat Bayern


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es nicht sein, das Selbstverwaltungsrecht zu schwächen. Art. 13 Abs. 2 BayHSchG nicht eindeutig zu entnehmen ist, ob es Fälle geben kann, in denen zwei Genehmigungen (durch Ministerium und) erforderlich sind. Da jedoch der Präsident bei der Genehmigung der Rechtsaufsicht untersteht,[152] ersetzt eine erforderliche staatliche Genehmigung die hochschulinterne. Ist die Genehmigung des Präsidenten rechtswidrig, kann das Ministerium sie rechtsaufsichtlich beanstanden.

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g) Verteidigung der Selbstverwaltung

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      Im Zuge von Hochschulreformen, die eine Stärkung der Hochschulleitung bewirkt haben, hat die Verteidigung des Selbstverwaltungsrechts im Binnenbereich einen erheblichen Bedeutungszuwachs erfahren. Die Möglichkeit eines Hochschulorganstreits wurde im Zusammenhang mit hochschulinternen Satzungsgenehmigungen bereits erwähnt. Sie kommt auch in anderen Fällen in Betracht, so etwa bei der internen Mittelverteilung und beim Streit um organschaftliche Rechte in der Binnenorganisation. Verfassungsgerichtlicher Rechtsschutz gegen Maßnahmen der Hochschulleitung ist ebenfalls denkbar, es ist jedoch zu differenzieren:

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