Regina Muhlhauser

Eroberungen


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Jahr 1946, der den» Missbrauch von Mädchen und Frauen zum Zecke der erzwungenen Prostitution «verbot (ebenda, S. 124).

215

Netherlands Temporary Court-Martial at Macassar, Trial of Shigeki Motomura and 15 Others, Urteilsverkündung vom 18. Juli 1947, in: UN War Crimes Commission, Law Reports, Bd. 13, Fall Nr. 79, S. 138ff. Vgl. auch Möller,»Sexuelle Gewalt im Krieg«, S. 286f.; Mühlhäuser,»Sexuelle Gewalt als Kriegsverbrechen«, S. 33.

216

Zur Organisation der» comfort stations«, in denen die japanische Armee zwischen 1932 und 1945 bis zu 200000 Frauen und Mädchen sexuell versklavte, vgl. vor allem Yoshimi, Comfort Women (zu Indonesien: ebenda, S. 127f.); The Women’s International War Crimes Tribunal.

217

Zu den rechtlichen und gesellschaftspolitischen Kämpfen, die asiatische Frauen, die während des Krieges durch Soldaten der japanischen Armee vergewaltigt oder in den» comfort stations «sexuell versklavt wurden, seit den 1990er Jahren angestrengt haben, vgl. u.a. Buckel,»Feministische Erfolge«; Dudden,»›We Came to Tell the Truth‹«; Watanabe,»Politiken der Erinnerung«; Yang,»Revisiting the Issue«.

218

Vgl. Statut. Zur genauen Definition der unterschiedlichen Tatbestände vgl. auch Women’s Caucus for Gender Justice, Definitions. Die» Verfolgung aus Gründen des Geschlechts«(Persecution on Gender Grounds) gilt nun ebenfalls als Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Als grundsätzlichere Bewertung des IStGH-Statuts und des Umgangs mit diesen Straftatbeständen vgl. u.a. De Brouwer, Supranational Criminal Prosecution, S. 410ff.; Möller, Völkerstrafrecht, S. 376ff.; Mischkowski,»›Damit die Welt‹«, S. 154ff.

219

Alison,»Sexuelle Gewalt in Zeiten des Kriegs«, S. 41.

220

Ebenda, S. 40ff.

221

Seifert,»Krieg und Vergewaltigung«, S. 101.

222

Mischkowski,»›Ob es den Frauen selbst‹«, S. 243ff.; Bos,»Feministische Deutungen«, S. 105 und S. 115ff.

223

Campbell, Transitional Justice; Eboe-Osuji,»Rape as Genocide«.

224

Im Unterschied zur erzwungenen Schwängerung (forcible impregnation) durch Vergewaltigung oder künstliche Befruchtung wird das Opfer bei der erzwungenen Schwangerschaft (enforced pregnancy) durch weitere Gefangenschaft zudem gezwungen, das Kind auszutragen (Möller, Völkerstrafrecht, S. 362).

225

Vgl. u.a. De Brouwer, Supranational Criminal Prosecution, S. 85ff.; Mischkowski,»Sexualisierte Gewalt«, S. 21ff.; Copelon,»Gendered War Crimes«, S. 195ff.

226

Vgl. z.B. den Fall von Pauline Nyiramasuhuko, die ehemalige ruandische Ministerin für Familie und Frauen (Internationaler Strafgerichtshof für das ehemalige Ruanda, Anklageschrift Pauline Nyiramasuhuko). Vgl. auch Alison,»Sexuelle Gewalt in Zeiten des Kriegs«, S. 53.

227

Seifert,»Im Tod und Schmerz«, S. 243.

228

Zu sexueller Gewalt gegen Männer vgl. u.a. Alison,»Sexuelle Gewalt in Zeiten des Kriegs«, S. 42f.; Goldstein, War and Gender, S. 357–360; Sivakumaran,»Sexual Violence Against Men«; Carpenter, Gender-Based Violence; Krog, Country, S. 182; Zipfel,»Ausnahmezustand«, S. 64ff.; Seifert,»Im Tod und Schmerz«, S. 243; Oosterhoff/Zwanikken/Ketting,»Sexual Torture of Men«, S. 70.

229

Im Bericht der Schriftstellerin und Journalistin Antije Krog über die Wahrheits- und Versöhnungskommission (Truth and Reconciliation Commission, TRC) in Südafrika heißt es, die männlichen Zeugen hätten in Bezug auf ihre eigenen sexuellen Gewalterfahrungen davon gesprochen,»anal penetriert worden zu sein oder dass man ihnen Eisenstangen eingeführt «habe; das Wort Vergewaltigung sei dabei aber nicht gefallen (Krog, Country, S. 182, auch zit. in: Toit,»Feminismus«, S. 13). Auch in der Bundeswehr wird der Begriff» sexuelle Gewalt «nur in Verbindung mit Frauen benutzt; sexuelle Gewalt gegen Männer taucht dagegen im Bericht des Wehrbeauftragten unter der Überschrift» Alkoholmissbrauch «auf (Lenz/Walter/Jungnitz,»Gewalt gegen Männer«, S. 175). Gaby Zipfel geht davon aus, dass auf diese Weise die Verletzungsoffenheit von Männern kaschiert werden soll, vgl. Zipfel,»Ausnahmezustand«, S. 56ff. und S. 64ff.

230

Vgl. dazu auch Bergen,»Sexual Violence«, S. 180ff.

231

Weitzman,»Living on the Aryan Side«, S. 201ff. Zur Begutachtung des Penis als Mittel, um den Gegner zu demütigen, vgl. auch das Forschungsprojekt von Nayanika Mookherjee, Universität Lancaster, zum Krieg in Bangladesch.

232

Griese,»Einleitung«, S. 9.

233

Brownmiller, Gegen unseren Willen, S. 224ff.

234

Ebenda, S. 21f. und S. 301.

235

Cahill, Rethinking Rape, S. 16ff. und S. 113ff. Zur Kritik an der ersten Welle der feministischen Theorie zu sexueller Gewalt vgl. auch Marcus,»Fighting Bodies«; und Heberle,»Deconstructive Strategies«.

236

Cahill, Rethinking Rape, S. 192f.

237

Helga Amesberger, Katrin Auer und Brigitte Halbmayr verdeutlichen in ihrer Studie zu sexualisierter Gewalt in Konzentrationslagern, dass auch Frauen, die Demütigungen und Gewalt gegen andere Frauen» miterlebt «haben, schwer traumatisiert sein können. Sie verwenden daher einen erweiterten Begriff von sexualisierter Gewalt (Amesberger/Auer/Halbmayr, Sexualisierte Gewalt, S. 52ff.). In der wissenschaftlichen Diskussion hat dies in den vergangenen Jahren mitunter dazu geführt, dass in einem Atemzug von sexueller (= erlebter) und sexualisierter (= miterlebter) Gewalt die Rede ist. Meines Erachtens ist diese Trennlinie aber oft schwer zu ziehen, und auch die damit einhergehende Hierarchisierung halte ich für problematisch.

238

Ich orientiere mich dabei unter anderem an Überlegungen von Elisabeth Heineman und Dagmar Herzog zur Frage des Koppelung von Sexualität, Rassenvorstellungen und Gewalt; vgl. Heineman,»Sexuality and Nazism«, S. 55 und S. 65; Herzog, Politisierung der Lust, S. 76f.

239

Vgl. dazu auch die Ausführungen im Abschnitt» Weiblichkeitsvorstellungen «in Kapitel I.

240

Nach dem Anschluss Litauens an die UdSSR am 3. 8. 1940 war Wilna zwischenzeitlich Hauptstadt der Sozialistischen Sowjetrepublik Litauen. Die deutsche Besetzung begann am 23. 6. 1941 und endete am 13. 7. 1944.

241

Die Stadt wurde am 24. 6. 1941 von den deutschen Truppen erobert und war bis 1944 besetzt.

242

Ursprünglich polnische Stadt, die nach dem Hitler-Stalin-Pakt kurzzeitig zur Sowjetunion gehörte, bis die deutschen Truppen am 27. 6. 1941 einmarschierten.

243

Am 28. 6. 1941, nur sechs Tage nach Kriegsausbruch, hatten SS und Wehrmacht die Stadt erobert.

244

Das erste deutsche Regiment drang am 29. 6. 1941 in die lettische Hauptstadt ein, vgl. Angrick/Klein,»Endlösung «in Riga, S. 70ff.

245

Während Soldaten und Offizieren der Roten Armee der Besitz eines Fotoapparats streng verboten war (Jahn,»Vorwort«, S. 7), sahen sich deutsche Wehrmachtssoldaten ausdrücklich ermuntert,»Kriegserlebnisse «in» lebenswahren Schnappschüssen «festzuhalten. Aufnahmen von Waffen, Gerät und Gelände, die der gegnerischen Aufklärung dienen konnten, waren allerdings seit dem 1. 4. 1940 verboten. Bei Verstößen drohte die Vernichtung des Negativs durch den Disziplinarvorgesetzten. Auf Anordnung der Waffen-SS war außerdem das Fotografieren von Exekutionen strengstens untersagt; vgl. Reifarth/Schmidt-Linsenhoff,»Kamera der Täter«, S. 485; Schmiegelt,»›Macht Euch um mich‹«, S. 25. Petra Bopp weist darauf hin, dass die Männer ihre Kameras häufig bei Plünderungen erbeuteten (Bopp, Fremde im Visier, S. 40).

246

Zur Situation der einheimischen Bevölkerung vor dem Einmarsch der Deutschen vgl. Pohl, Herrschaft der Wehrmacht, S. 117ff., S. 129ff. und S. 135f.

247

Zu den historisch gewachsenen