Jahr 1946, der den» Missbrauch von Mädchen und Frauen zum Zecke der erzwungenen Prostitution «verbot (ebenda, S. 124).
215
Netherlands Temporary Court-Martial at Macassar, Trial of Shigeki Motomura and 15 Others, Urteilsverkündung vom 18. Juli 1947, in: UN War Crimes Commission, Law Reports, Bd. 13, Fall Nr. 79, S. 138ff. Vgl. auch Möller,»Sexuelle Gewalt im Krieg«, S. 286f.; Mühlhäuser,»Sexuelle Gewalt als Kriegsverbrechen«, S. 33.
216
Zur Organisation der» comfort stations«, in denen die japanische Armee zwischen 1932 und 1945 bis zu 200000 Frauen und Mädchen sexuell versklavte, vgl. vor allem Yoshimi, Comfort Women (zu Indonesien: ebenda, S. 127f.); The Women’s International War Crimes Tribunal.
217
Zu den rechtlichen und gesellschaftspolitischen Kämpfen, die asiatische Frauen, die während des Krieges durch Soldaten der japanischen Armee vergewaltigt oder in den» comfort stations «sexuell versklavt wurden, seit den 1990er Jahren angestrengt haben, vgl. u.a. Buckel,»Feministische Erfolge«; Dudden,»›We Came to Tell the Truth‹«; Watanabe,»Politiken der Erinnerung«; Yang,»Revisiting the Issue«.
218
Vgl. Statut. Zur genauen Definition der unterschiedlichen Tatbestände vgl. auch Women’s Caucus for Gender Justice, Definitions. Die» Verfolgung aus Gründen des Geschlechts«(Persecution on Gender Grounds) gilt nun ebenfalls als Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Als grundsätzlichere Bewertung des IStGH-Statuts und des Umgangs mit diesen Straftatbeständen vgl. u.a. De Brouwer, Supranational Criminal Prosecution, S. 410ff.; Möller, Völkerstrafrecht, S. 376ff.; Mischkowski,»›Damit die Welt‹«, S. 154ff.
219
Alison,»Sexuelle Gewalt in Zeiten des Kriegs«, S. 41.
220
Ebenda, S. 40ff.
221
Seifert,»Krieg und Vergewaltigung«, S. 101.
222
Mischkowski,»›Ob es den Frauen selbst‹«, S. 243ff.; Bos,»Feministische Deutungen«, S. 105 und S. 115ff.
223
Campbell, Transitional Justice; Eboe-Osuji,»Rape as Genocide«.
224
Im Unterschied zur erzwungenen Schwängerung
225
Vgl. u.a. De Brouwer, Supranational Criminal Prosecution, S. 85ff.; Mischkowski,»Sexualisierte Gewalt«, S. 21ff.; Copelon,»Gendered War Crimes«, S. 195ff.
226
Vgl. z.B. den Fall von Pauline Nyiramasuhuko, die ehemalige ruandische Ministerin für Familie und Frauen (Internationaler Strafgerichtshof für das ehemalige Ruanda, Anklageschrift Pauline Nyiramasuhuko). Vgl. auch Alison,»Sexuelle Gewalt in Zeiten des Kriegs«, S. 53.
227
Seifert,»Im Tod und Schmerz«, S. 243.
228
Zu sexueller Gewalt gegen Männer vgl. u.a. Alison,»Sexuelle Gewalt in Zeiten des Kriegs«, S. 42f.; Goldstein, War and Gender, S. 357–360; Sivakumaran,»Sexual Violence Against Men«; Carpenter, Gender-Based Violence; Krog, Country, S. 182; Zipfel,»Ausnahmezustand«, S. 64ff.; Seifert,»Im Tod und Schmerz«, S. 243; Oosterhoff/Zwanikken/Ketting,»Sexual Torture of Men«, S. 70.
229
Im Bericht der Schriftstellerin und Journalistin Antije Krog über die Wahrheits- und Versöhnungskommission
230
Vgl. dazu auch Bergen,»Sexual Violence«, S. 180ff.
231
Weitzman,»Living on the Aryan Side«, S. 201ff. Zur Begutachtung des Penis als Mittel, um den Gegner zu demütigen, vgl. auch das Forschungsprojekt von Nayanika Mookherjee, Universität Lancaster, zum Krieg in Bangladesch.
232
Griese,»Einleitung«, S. 9.
233
Brownmiller, Gegen unseren Willen, S. 224ff.
234
Ebenda, S. 21f. und S. 301.
235
Cahill, Rethinking Rape, S. 16ff. und S. 113ff. Zur Kritik an der ersten Welle der feministischen Theorie zu sexueller Gewalt vgl. auch Marcus,»Fighting Bodies«; und Heberle,»Deconstructive Strategies«.
236
Cahill, Rethinking Rape, S. 192f.
237
Helga Amesberger, Katrin Auer und Brigitte Halbmayr verdeutlichen in ihrer Studie zu sexualisierter Gewalt in Konzentrationslagern, dass auch Frauen, die Demütigungen und Gewalt gegen andere Frauen» miterlebt «haben, schwer traumatisiert sein können. Sie verwenden daher einen erweiterten Begriff von sexualisierter Gewalt (Amesberger/Auer/Halbmayr, Sexualisierte Gewalt, S. 52ff.). In der wissenschaftlichen Diskussion hat dies in den vergangenen Jahren mitunter dazu geführt, dass in einem Atemzug von sexueller (= erlebter)
238
Ich orientiere mich dabei unter anderem an Überlegungen von Elisabeth Heineman und Dagmar Herzog zur Frage des Koppelung von Sexualität, Rassenvorstellungen und Gewalt; vgl. Heineman,»Sexuality and Nazism«, S. 55 und S. 65; Herzog, Politisierung der Lust, S. 76f.
239
Vgl. dazu auch die Ausführungen im Abschnitt» Weiblichkeitsvorstellungen «in Kapitel I.
240
Nach dem Anschluss Litauens an die UdSSR am 3. 8. 1940 war Wilna zwischenzeitlich Hauptstadt der Sozialistischen Sowjetrepublik Litauen. Die deutsche Besetzung begann am 23. 6. 1941 und endete am 13. 7. 1944.
241
Die Stadt wurde am 24. 6. 1941 von den deutschen Truppen erobert und war bis 1944 besetzt.
242
Ursprünglich polnische Stadt, die nach dem Hitler-Stalin-Pakt kurzzeitig zur Sowjetunion gehörte, bis die deutschen Truppen am 27. 6. 1941 einmarschierten.
243
Am 28. 6. 1941, nur sechs Tage nach Kriegsausbruch, hatten SS und Wehrmacht die Stadt erobert.
244
Das erste deutsche Regiment drang am 29. 6. 1941 in die lettische Hauptstadt ein, vgl. Angrick/Klein,»Endlösung «in Riga, S. 70ff.
245
Während Soldaten und Offizieren der Roten Armee der Besitz eines Fotoapparats streng verboten war (Jahn,»Vorwort«, S. 7), sahen sich deutsche Wehrmachtssoldaten ausdrücklich ermuntert,»Kriegserlebnisse «in» lebenswahren Schnappschüssen «festzuhalten. Aufnahmen von Waffen, Gerät und Gelände, die der gegnerischen Aufklärung dienen konnten, waren allerdings seit dem 1. 4. 1940 verboten. Bei Verstößen drohte die Vernichtung des Negativs durch den Disziplinarvorgesetzten. Auf Anordnung der Waffen-SS war außerdem das Fotografieren von Exekutionen strengstens untersagt; vgl. Reifarth/Schmidt-Linsenhoff,»Kamera der Täter«, S. 485; Schmiegelt,»›Macht Euch um mich‹«, S. 25. Petra Bopp weist darauf hin, dass die Männer ihre Kameras häufig bei Plünderungen erbeuteten (Bopp, Fremde im Visier, S. 40).
246
Zur Situation der einheimischen Bevölkerung vor dem Einmarsch der Deutschen vgl. Pohl, Herrschaft der Wehrmacht, S. 117ff., S. 129ff. und S. 135f.
247
Zu den historisch gewachsenen